Ortsgericht Idstein III für die Stadtteile:
Heftrich, Kröftel, Nieder-Oberrod
Ortsgerichtsvorsteher:
Norbert Schwarz, Feldbergstraße 20, 65510 Idstein–Kröftel, Tel.: 06082/2709
Vertreter Heftrich:
Franz Fischer, Wiesenweg 2a, 65510 Idstein-Heftrich, Tel.: 06126/56789,
eMail: franzfischer100@gmx.de
Ortsgerichtsschöffen:
Die Stellen im Ortsgericht Idstein III sind im Oktober 2020 neu besetzt worden. Von der Behördenleiterin Kathleen Mittelsdorf wurden zu neuen Ortsgerichtsschöffen ernannt und vereidigt.
- Für den Ortsbezirk Idstein III, Herr Jürgen Nadler, Wilhelmstraße 12, 65510 Idstein-Heftrich für die Wahlperiode 2020 bis 2030.
- Für den Ortsbezirk Idstein III, Herr Werner Grauert, Niederemser Straße 8, 65510 Idstein-Nieder-Oberrod für die Wahlperiode 2020 bis 2030.
- Für den Ortsbezirk Idstein III, Herr Franz-Jürgen Beranek, Unter der Hambach 18, 65510 Idstein-Kröftel für die Wahlperiode 2020 bis 2025.
Ortsgerichte sind ausschließlich in Hessen durch Landesgesetz errichtete Hilfsbehörden der Justiz. Die Dienstaufsicht über die Ortsgerichte liegt bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und bei dem Präsidenten oder Direktoren des Amtsgerichts, zu dessen Bezirk das Ortsgericht gehört. Ortsgerichte bestehen in allen hessischen Gemeinden. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden.
Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Rechtsgrundlage ist das seit 1. Januar 1953 geltende hessische Ortsgerichtsgesetz (OGerG)[1], auf Grund dessen vorher errichtete Schätzungsämter und Feldgerichte ihre Tätigkeit einstellen mussten. Den Ortsgerichten obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel.
Aufgaben:
Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften, § 13 OGerG
Erteilung von Sterbefallsanzeigen an das Amtsgericht, § 14 OGerG
Sicherung des Nachlasses nach § 1960 BGB, § 16 OGerG
Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen, § 17 OGerG
Schätzungen, § 18 OGerG, hier werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.
Für die Erfüllung dieser Aufgaben erheben die Ortsgerichte Gebühren.
Geschichte:
Bis 1808 bestanden im Rheingau Haingerichte (mit einem General-Haingericht in Eltville). In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden im Herzogtum Nassau und in den Frankfurter Dorfschaften Feldgerichte eingesetzt; als diese Gebiete 1866 zu Preußen kamen, bestanden die Feldgerichte fort.
Im Großherzogtum Hessen wurden für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen 1852 Ortsgerichte geschaffen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. Januar 1900 blieben die Ortsgerichte im Großherzogtum Hessen bestehen. Im preußischen Hessen-Nassau wurden an Orten ohne Amtsgericht Ortsgerichte eingeführt; in den Ortschaften mit Amtsgericht wurden durch Verordnung von 1907 Schätzungsämter errichtet (das Feldgericht Wiesbaden bestand bis 1952).
1960 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen das Ortsgerichtsgesetz zurückgewiesen.
Nähere Angaben finden sie hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Ortsgericht